Brand-Erbisdorf

Wer kann Wahlvorschläge einreichen

Wahlvorschläge für die Stadtratswahl oder die Wahlen für die Ortschaftsräte können von Parteien oder Wählervereinigungen eingereicht werden.

Wählervereinigungen können dabei mitgliedschaftlich organisiert sein, müssen es aber nicht.

Wer kann gewählt werden

Wählbar in den Stadtrat ist, wer wahlberechtigt zum Stadtrat ist.

Wählbar in den Ortschaftsrat Langenau, Gränitz, Oberreichenbach ist, wer wahlberechtigt für diesen Ortschaftsrat ist.

Wählbar in den Ortschaftsrat St. Michaelis, Linda Himmelsfürst ist, wer wahlberechtigt für diesen Ortschaftsrat ist.
 

Wahlberechtigt zu den Gemeindewahlen ist jeder/jede Deutsche im Sinne des Artikels 116 Grundgesetz, der am 09.06.2024 das 18. Lebensjahr vollendet hat (also vor dem 10.06.2006 geboren wurde) und seit mindestens 3 Monaten in der Gemeinde wohnt (also seit mindestens dem 08.03.2024) und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind; sie haben das Stimmrecht in Gemeindeangelegenheiten.

Die Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft sind unter den gleichen Bedingungen wahlberechtigt in Gemeindeangelegenheiten.

 

Was gehört zu einem Wahlvorschlag

Jeder Wahlvorschlag muss schriftlich eingereicht werden (Anlage 16 KomWO).

Der Wahlvorschlag muss:

  • als Bezeichnung des Wahlvorschlages den Namen der Partei oder Wählervereinigung und sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, oder ein Kennwort, wenn die einreichende Wählervereinigung keinen Namen führt,
  • Angaben zum Bewerber (Familienname, Vorname, Beruf (zzt. ausgeübter Hauptberuf) oder Stand, Geburtsdatum und Anschrift der Hauptwohnung), bei ausländischen Unionsbürgern ferner die Staatsangehörigkeit, die zusätzliche Angabe von akademischen Graden und Wahlehrenämtern ist zulässig,
  • die Namen der Bewerber müssen in der durch die Mitglieder- bzw. Vertreterversammlung der Partei oder Wählervereinigung festgelegten Reihenfolge aufgeführt sein,
  • das Wahlgebiet,
  • für Parteien oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen ist die eigenhändige Unterschrift des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstandes oder sonst Vertretungsberechtigten erforderlich (Besteht der Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigte aus mehr als drei Mitgliedern, genügt die Unterschrift von drei Mitgliedern, darunter die des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters.),
  • für nicht mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen ist die eigenhändige Unterschrift von drei wahlberechtigten Angehörigen erforderlich, die an der Versammlung zur Aufstellung der Bewerber teilgenommen haben,
  • die Benennung der Vertrauensperson und eines Stellvertreters mit Anschrift enthalten.

Dem Wahlvorschlag sind beizufügen:

  • eine Erklärung jedes Bewerbers nach dem Muster der Anlage 17 KomWO, dass er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zugestimmt hat und dass er für dieselbe Wahl nicht in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist (Zustimmungserklärung),
  • für jeden Bewerber eine Bescheinigung der zuständigen Gemeinde über seine Wählbarkeit nach dem Muster der Anlage 17 KomWO (Wählbarkeitsbescheinigung),
  • beim Wahlvorschlag einer Partei oder Wählervereinigung eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerber mit Angaben über Ort, Art und Zeit der Versammlung, Zahl der erschienenen Stimmberechtigten und dem Ergebnis der Wahlen nach dem Muster der Anlage 19 KomWO mit der erforderlichen Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 20 KomW,
  • im Falle der Wahl der Bewerber durch eine Vertreterversammlung (die Zahl der wahlberechtigten Mitglieder einer Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung in der Gemeinde reicht für die Durchführung einer Mitgliederversammlung nicht aus) ist eine von dem für den Landkreis oder die Gemeinde zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten der Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung unterzeichnete schriftliche Bestätigung, dass die Voraussetzungen für dieses Verfahren vorlagen, erforderlich,
  • beim Wahlvorschlag einer mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung zum Nachweis der mitgliedschaftlichen Organisation eine gültige Satzung,
  • beim Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung für jeden Unterzeichner des Wahlvorschlages (Anlage 16 KomWO) eine Bescheinigung der zuständigen Gemeinde über sein Wahlrecht nach dem Muster der Anlage 21 KomWO,
  • bei Staatsbürgern eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union, die sich um einen Sitz im Stadtrat/Ortschaftsrat bewerben, ist bis zum Ende der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge eine Versicherung an Eides Statt erforderlich (Anlage C01), dass sie im Herkunftsmitgliedsstaat die Wählbarkeit nicht verloren haben (im Weiteren gilt § 6 a Abs. 3 KomWG).

Ausführliche Informationen zum Ablauf und den gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Aufstellung der Bewerber und die Einreichung eines Wahlvorschlages finden Sie im dem Dokument “Hinweise für Parteien und Wählervereinigungen”

Formulare für den Wahlvorschlag:

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