Brand-Erbisdorf

Ausgabe 14/2023 vom 29.09.2023

Öffentliche Bekanntmachung

Auf Grund von § 4 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen hat der Stadtrat der Stadt Brand-Erbisdorf am 26.09.2023 mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Stadtrates die folgende Satzung beschlossen:

HAUPTSATZUNG
der
Stadt Brand-Erbisdorf

Abschnitt 1 – Grundlagen

§ 1 – Organe der Stadt Brand-Erbisdorf

Organe der Stadt Brand-Erbisdorf sind der Stadtrat und der Oberbürgermeister.

§ 2 – Wappen, Flagge, Dienstsiegel

(1) Die Stadt führt als Wappen: in schwarzem Halbrundschild über einem beiderseits von je vier silbernen Bienen begleiteten schwebenden silbernen Bienenkorb schräggekreuzt ein silberner Hammer und ein silberner Schlegel. Für das Metall Silber ist die Verwendung von Weiß zulässig.
(2) Die Flagge der Stadt ist gelb mit schwarzen Flanken, das Stadtwappen ist in Form eines Schmuckwappens aufgelegt.
(3) Das Dienstsiegel der Stadt enthält das Stadtwappen. Die Führung des Dienstsiegels ist dem Oberbürgermeister vorbehalten. Der Oberbürgermeister kann Bedienstete der Stadtverwaltung mit der Führung des Dienstsiegels beauftragen. Näheres ist in einer Siegelordnung zu regeln.

 

Abschnitt 2 – Stadtrat

§ 3 – Rechtsstellung und Aufgaben des Stadtrates

Der Stadtrat ist die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan der Stadt. Er führt die Bezeichnung Stadtrat. Der Stadtrat legt die Grundsätze für die Verwaltung der Stadt fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der Stadt, soweit nicht der Oberbürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist oder ihm der Stadtrat bestimmte Angelegenheiten überträgt. Der Stadtrat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Missständen in der Stadtverwaltung für deren Beseitigung durch den Oberbürgermeister.

§ 4 – Zusammensetzung des Stadtrates

(1) Der Stadtrat besteht aus den Stadträten und dem Oberbürgermeister als Vorsitzenden.
(2) Die Mitglieder des Stadtrates führen die Bezeichnung „Stadträtin und Stadtrat“. Die Zahl der Stadträtinnen und Stadträte wird nach § 29 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 SächsGemO auf 22 festgesetzt.

 

Abschnitt 3 – Ausschüsse des Stadtrates

§ 5 – Beschließende Ausschüsse

(1) Es werden folgende beschließende Ausschüsse gebildet:

    1. der Hauptausschuss,
    2. der Betriebs- und Technikausschuss.

(2) Jeder dieser Ausschüsse besteht aus dem Oberbürgermeister als Vorsitzenden und im Hauptausschuss aus 8 sowie im Betriebs- und Technikausschuss aus 6 weiteren Mitgliedern des Stadtrates. Der Stadtrat bestellt die Mitglieder und deren Stellvertreter in gleicher Zahl widerruflich aus seiner Mitte. Der Stadtrat kann je 2 sachkundige Einwohner in diese Ausschüsse widerruflich berufen. Dies gilt entsprechend für die Ausschussbesetzung im Benennungsverfahren nach § 42 Abs. 2 Satz 4 und 5 SächsGemO.
(3) Den beschließenden Ausschüssen werden die in den §§ 7 und 8 bezeichneten Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung übertragen. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit entscheiden die beschließenden Ausschüsse an Stelle des Stadtrates. Innerhalb ihres Geschäftskreises sind die beschließenden Ausschüsse zuständig für:

    1. die Zustimmung zu überplanmäßigen Auszahlungen von mehr als 5.000 Euro, aber nicht mehr als 20.000 Euro im Einzelfall, soweit sie nicht innerhalb des Budgets gedeckt werden können.
    2. die Zustimmung zu überplanmäßigen Aufwendungen von mehr als 2.000 Euro, aber nicht mehr als 20.000 Euro im Einzelfall, soweit die wirtschaftliche Verursachung noch nicht eingetreten ist und eine Deckung innerhalb des Budgets nicht möglich ist.
    3. die Bestätigung der überplanmäßigen Aufwendungen, soweit deren wirtschaftliche Verursachung bereits eingetreten ist, von mehr als 2.000 Euro, aber nicht mehr als 20.000 Euro im Einzelfall, soweit sie nicht innerhalb des Budgets gedeckt werden können.
    4. abschließende Entscheidung über Petitionen im Rahmen der jeweils delegierten Entscheidungskompetenzen sowie die Vorbereitung zur Entscheidung über Petitionen weitergehender Kompetenzbereiche, die dem Stadtrat verbleiben.

(4) Der Betriebs- und Technikausschuss entscheidet entsprechend seiner Zuständigkeiten bei Angelegenheiten des Eigenbetriebes “Abwasserbeseitigung Oberes Striegistal” gemäß § 7 der Eigenbetriebssatzung in der jeweils gültigen Fassung und ist innerhalb seines Geschäftskreises, der Hauptausschuss für die weiteren Geschäftskreise, zuständig für:

    1. die Zustimmung zu außerplanmäßigen Auszahlungen von mehr als 5.000 Euro, aber nicht mehr als 20.000 Euro im Einzelfall, soweit sie nicht innerhalb des Budgets gedeckt werden können.
    2. die Zustimmung zu außerplanmäßigen Aufwendungen von mehr als 5.000 Euro, aber nicht mehr als 20.000 Euro im Einzelfall, soweit die wirtschaftliche Verursachung noch nicht eingetreten ist und eine Deckung innerhalb des Budgets nicht möglich ist.
    3. die Bestätigung der außerplanmäßigen Aufwendungen, soweit deren wirtschaftliche Verursachung bereits eingetreten ist, von mehr als 5.000 Euro, aber nicht mehr als 20.000 Euro im Einzelfall, soweit sie nicht innerhalb des Budgets gedeckt werden können.

(5) Soweit sich die Zuständigkeit der beschließenden Ausschüsse nach Wertgrenzen bestimmt, beziehen sich diese auf den einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang. Die Zerlegung eines solchen Vorgangs in mehrere Teile zur Begründung einer anderen Zuständigkeit ist nicht zulässig. Als Zerlegung eines wirtschaftlichen Vorgangs zählt nicht die Vergabe eines Auftrags als Nachtrag. Als Auftragswert für die Vergabe eines Nachtrags gilt allein der Wert des Nachtrags. Über einen Nachtrag entscheidet das Gremium, das wertmäßig für die Vergabe des Nachtrags ohne Hinzurechnung des Auftragswerts des ursprünglichen Auftrags zuständig ist. Bei voraussehbar wiederkehrenden Leistungen bezieht sich die Wertgrenze auf den Jahresbetrag.

§ 6 – Beziehungen zwischen dem Stadtrat und den beschließenden Ausschüssen

(1) Wenn eine Angelegenheit für die Stadt von besonderer Bedeutung ist, können die beschließenden Ausschüsse die Angelegenheit dem Stadtrat mit den Stimmen eines Fünftels aller Mitglieder zur Beschlussfassung unterbreiten. Lehnt der Stadtrat eine Behandlung ab, entscheidet der zuständige beschließende Ausschuss.
(2) Der Stadtrat kann jede Angelegenheit an sich ziehen und Beschlüsse der beschließenden Ausschüsse, solange sie noch nicht vollzogen sind, ändern oder aufheben. Der Stadtrat kann den beschließenden Ausschüssen allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen.
(3) Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Stadtrat vorbehalten ist, sollen dem zuständigen beschließenden Ausschuss zur Vorberatung zugewiesen werden. Auf Antrag des Vorsitzenden oder eines Fünftels aller Mitglieder des Stadtrates sind sie dem zuständigen beschließenden Ausschuss zur Vorberatung zu überweisen.
(4) Widersprechen sich die noch nicht vollzogenen Beschlüsse zweier Ausschüsse, so hat der Oberbürgermeister den Vollzug der Beschlüsse auszusetzen und die Entscheidung des Stadtrates herbeizuführen.

§ 7 – Hauptausschuss

(1) Der Geschäftskreis des Hauptausschusses umfasst folgende Aufgabengebiete:

    1. Personalangelegenheiten, allgemeine Verwaltungsangelegenheiten,
    2. Finanz- und Haushaltswirtschaft einschließlich Abgabenangelegenheiten, Entgelt- und Gebührenkalkulation,
    3. Schulangelegenheiten, Angelegenheiten nach dem Kindertagesstättengesetz,
    4. Marktangelegenheiten,
    5. Verwaltung der gemeindlichen Liegenschaften einschließlich der Waldbewirtschaftung, Jagd, Fischerei und Weide

(2) In seinem Geschäftskreis entscheidet der Hauptausschuss über:

    1. die Ernennung, Einstellung, Höhergruppierung, Entlassung und sonstige personalrechtliche Entscheidungen von Beamten der Besoldungsgruppen A 9 bis A 11 und von Beschäftigten der Entgeltgruppen TVöD 9 bis 11, soweit es sich nicht um Aushilfsbeschäftigte handelt.
    2. die Bewilligung von nicht durch das Budget gedeckten Zuschüssen von mehr als 500 Euro bis zu 2.500 Euro.
    3. die Ausführung von Maßnahmen bei Gesamtkosten von mehr als 20.000 Euro bis zu 50.000 Euro.
    4. die Vergabe von Aufträgen über Leistungen (Lieferungen und Dienstleistungen) bei Auftragswerten von mehr als 20.000 Euro bis zu 50.000 Euro.
    5. die Stundung von Forderungen von mehr als zwei Monaten bis zu sechs Monaten und mehr als 10.000 Euro, von mehr als sechs Monaten bis zu 12 Monaten und mehr als 5.000 Euro bis zu einem Höchstbetrag von 50.000 Euro.
    6. den Verzicht auf Ansprüche der Stadt, die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Stadt im Einzelfall mehr als 2.000 Euro, aber nicht mehr als 15.000 Euro beträgt.
    7. die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten, wenn der Buchwert mehr als 5.000 Euro, aber nicht mehr als 50.000 Euro im Einzelfall beträgt.
    8. Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bei einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von mehr als 5.000 Euro, aber nicht mehr als 50.000 Euro im Einzelfall, bei der Vermietung gemeindeeigener Wohnungen in unbeschränkter Höhe.
    9. die Veräußerung von sonstigen Teilen des Anlagevermögens im Buchwert von mehr als 5.000 Euro, aber nicht mehr als 50.000 Euro im Einzelfall.
    10. Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürgschaften und von Verpflichtungen aus Gewährverträgen und den Abschluss der ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäfte, soweit sie im Einzelfall den Betrag von 2.500 Euro bis zu 15.000 Euro nicht übersteigen.
    11. die Entscheidung über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen gemäß § 73 Abs. 5 SächsGemO von mehr als 50 Euro, sofern die Entscheidung nicht gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 18 dem Oberbürgermeister obliegt.
    12. alle übrigen Angelegenheiten, für die nicht nach § 8 Abs. 1 der Betriebs- und Technikausschuss zuständig ist.

§ 8 – Betriebs- und Technikausschuss

(1) Die Zuständigkeit des Betriebs- und Technikausschusses umfasst folgende Aufgabengebiete:

    1. Bauleitplanung und Bauwesen (Hoch- und Tiefbau, Vermessung),
    2. Versorgung und Entsorgung,
    3. Straßenbeleuchtung, technische Verwaltung der Straßen, Bauhof, Fuhrpark,
    4. Verkehrswesen und Infrastruktur,
    5. Feuerlöschwesen sowie Katastrophen- und Zivilschutz,
    6. technische Verwaltung gemeindeeigener Grundstücke,
    7. Umweltschutz, Landschaftspflege und Gewässerunterhaltung
    8. Angelegenheiten des Eigenbetriebes “Abwasserbeseitigung Oberes Striegistal” gemäß § 7 der Eigenbetriebssatzung in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Innerhalb des vorgenannten Geschäftskreises entscheidet der Betriebs- und Technikausschuss über:

    1. die Erklärung des Einvernehmens der Stadt bei der Entscheidung über

a) die Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre
b) die Zulassung von Ausnahmen und die Erteilung von Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes.
c) die Zulassung von Vorhaben während der Aufstellung eines Bebauungsplanes.
d) die Zulassung von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile.
e) die Zulassung von Vorhaben im Außenbereich, wenn die jeweilige Angelegenheit für die städtebauliche Entwicklung der Stadt nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder von besonderer Wichtigkeit ist.

2. die Stellungnahmen der Stadt zu Bauanträgen.

3. die Planung und Ausführung einer Baumaßnahme (Baubeschluss) und die Genehmigung der Bauunterlagen bei voraussichtlichen bzw. tatsächlichen Gesamtbaukosten von mehr als 20.000 Euro bis zu 50.000 Euro im Einzelfall.

4. Vergabe der Bauleistungen bei Auftragswerten von über 20.000 Euro bis zu 200.000 Euro einschließlich der mit der Baumaßnahme zusammenhängenden und im Auftragswert untergeordneten Leistungen sowie die Vergabe von Aufträgen über Leistungen (Lieferungen und Dienstleistungen) von mehr als 20.000 Euro bis zu 200.000 Euro.

§ 9 – Beratender Ausschuss

(1) Es wird folgender beratender Ausschuss gebildet:

    1. der Ausschuss für Kultur, Sport und Soziales.

(2) Aufgabe des Ausschusses für Kultur, Sport und Soziales ist es, Maßnahmen der Stadt auf den Gebieten der Kultur, des Sports und des Sozialwesens vorzuberaten, anzuregen, die Tätigkeit der das Kultur-, Sport- und Sozialwesen gestaltenden Kräfte zu fördern sowie die Meinungsbildung im Stadtrat zu unterstützen.
(3) Der Ausschuss besteht aus 5 Mitgliedern. Den Vorsitz des Ausschusses übernimmt ein Stadtrat aus dem Ausschuss, der aus seiner Mitte gewählt wird. Darüber hinaus können durch den Stadtrat 3 sachkundige Einwohner in den beratenden Ausschuss widerruflich berufen werden. Der OB hat das Recht, an den Sitzungen des Ausschusses teilzunehmen.
(4) Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich.

§ 10 – Ältestenrat

Es wird ein Ältestenrat gebildet, der den Oberbürgermeister in Fragen der Tagesordnung und des Ganges der Verhandlungen berät. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

 

Abschnitt 4 – Oberbürgermeister und Stellvertretung

§ 11 – Rechtsstellung des Oberbürgermeisters

(1) Der Oberbürgermeister ist Vorsitzender des Stadtrates und Leiter der Stadtverwaltung. Er vertritt die Stadt.
(2) Der Oberbürgermeister ist hauptamtlicher Beamter auf Zeit. Seine Amtszeit beträgt sieben Jahre.

§ 12 – Aufgaben des Oberbürgermeisters

(1) Der Oberbürgermeister ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsmäßigen Gang der Stadtverwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation der Stadtverwaltung. Er erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Rechtsvorschrift oder vom Stadtrat übertragenen Aufgaben.
(2) Dem Oberbürgermeister werden folgende Aufgaben zur Erledigung dauernd übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt:

1. Bewirtschaftung der Ansätze im Ergebnis- und Finanzhaushalt innerhalb der durch den Haushaltsplan festgesetzten Budgets mit Ausnahme der

a) Entscheidung über die Ausführung von Maßnahmen bei Gesamtkosten von mehr als 20.000 Euro.
b) Vergabe von Aufträgen über Leistungen (Lieferungen und Dienstleistungen) bei Auftragswerten von mehr als 20.000 Euro.
c) Vergabe der Bauleistungen bei Auftragswerten von über 20.000 Euro einschließlich der mit der Baumaßnahme zusammenhängenden und im Auftragswert untergeordneten Leistungen.

2. die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Auszahlungen bis zu 5.000 Euro im Einzelfall, soweit sie nicht innerhalb des Budgets gedeckt werden können.
3. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen bis zu 2.000 Euro im Einzelfall, soweit die wirtschaftliche Verursachung noch nicht eingetreten ist und eine Deckung innerhalb des Budgets nicht möglich ist.
4. die Bestätigung der über- und außerplanmäßigen Aufwendungen, soweit deren wirtschaftliche Verursachung bereits eingetreten ist, bis zu 2.000 Euro im Einzelfall, und eine Deckung innerhalb des Budgets nicht möglich ist.
5. die Ernennung, Einstellung, Höhergruppierung, Entlassung und sonstige personalrechtliche Entscheidungen von Beamten bis zur Besoldungsgruppe A 8 und von Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 8 TVöD, von Aushilfen, Beamtenanwärtern, Auszubildenden, Praktikanten und anderen in Ausbildung stehenden Personen.
6. die Gewährung von unverzinslichen Lohn- und Gehaltsvorschüssen.
7. die Bewilligung von nicht durch das Budget gedeckten Zuschüssen bis zu 500 Euro im Einzelfall.
8. die Stundung von Forderungen im Einzelfall bis zu zwei Monaten in unbeschränkter Höhe, bis zu sechs Monaten und bis zu einem Höchstbetrag von 10.000 Euro sowie bis zu 12 Monaten und bis zu einem Höchstbetrag von 5.000 Euro.
9. den Verzicht auf Ansprüche der Stadt, die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Stadt im Einzelfall nicht mehr als 2.000 Euro beträgt.
10. die Niederschlagung von Ansprüchen der Stadt. Dazu ist einmal jährlich im nichtöffentlichen Teil des Hauptausschusses zu informieren.
11. die Veräußerung und dingliche Belastung, der Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten im Buchwert bis zu 5.000 Euro im Einzelfall.
12. Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bis zu einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von 5.000 Euro im Einzelfall.
13. die Veräußerung von sonstigen Teilen des Anlagevermögens im Buchwert bis zu 5.000 Euro im Einzelfall.
14. die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürgschaften und von Verpflichtungen aus Gewährverträgen und den Abschluss der ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäfte, soweit sie im Einzelfall den Betrag von 2.500 Euro nicht übersteigen.
15. Aufnahme von Darlehen im Rahmen der genehmigten Haushaltssatzung sowie die Umschuldung und Prolongation von Darlehen.
16. Ermächtigung zur Übertragung nicht verbrauchter Haushaltsmittel unter Beachtung des Grundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit, soweit dies die Finanzsituation der Stadt zulässt.
17. Bestellung und Abberufung des Kassenverwalters, wenn dieser keine leitende Funktion hat und dessen Stellvertreter.
18. Die Entscheidung über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen gemäß § 73 Abs. 5 SächsGemO zugunsten des Museums, der Bibliothek und des Archivs, deren Träger die Stadt ist, sowie die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen gemäß § 73 Abs. 5 SächsGemO von bis zu einem Wert im Einzelfall von 50 Euro.

(3) Der Oberbürgermeister muss Beschlüssen des Stadtrates widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass sie rechtswidrig sind; er kann ihnen widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass sie für die Stadt nachteilig sind. Der Widerspruch muss unverzüglich, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Beschlussfassung gegenüber den Stadträten ausgesprochen werden. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig ist unter Angabe der Widerspruchsgründe eine Sitzung einzuberufen, in der erneut über die Angelegenheit zu beschließen ist; diese Sitzung hat spätestens vier Wochen nach der ersten Sitzung stattzufinden. Ist nach Ansicht des Oberbürgermeisters auch der neue Beschluss rechtswidrig, muss er ihm erneut widersprechen und unverzüglich die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde über die Rechtmäßigkeit herbeiführen.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Beschlüsse, die durch beschließende Ausschüsse gefasst werden. In diesen Fällen hat der Stadtrat über den Widerspruch zu entscheiden.

§ 13 – Stellvertretung des Oberbürgermeisters

Der Stadtrat bestellt aus seiner Mitte einen oder mehrere Stellvertreter des Oberbürgermeisters. Die Stellvertretung beschränkt sich auf die Fälle der Verhinderung beim Vorsitz im Stadtrat und den beschließenden Ausschüssen, bei der Vorbereitung der Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse sowie bei der Repräsentation der Stadt. Für die Stellvertretung bei Verhinderung des Bürgermeisters im Übrigen bestellt der Bürgermeister im Einvernehmen mit dem Stadtrat einen oder mehrere Bedienstete.

 

Abschnitt 5 – Beauftragte der Stadt

§ 14 – Gleichstellungsbeauftragter

(1) Der Stadtrat bestellt einen Beauftragten für die Gleichstellung von Frau und Mann. Der Beauftragte ist ehrenamtlich tätig.
(2) Aufgabe des Gleichstellungsbeauftragten ist es, in der Stadt Brand-Erbisdorf auf die Gleichstellung von Frauen und Männern zu achten.
(3) Der Gleichstellungsbeauftragte ist in der Ausübung seiner Tätigkeit unabhängig und kann an den Sitzungen des Stadtrates sowie der für seinen Aufgabenbereich zuständigen Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen. Die Stadtverwaltung unterstützt den Gleichstellungsbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben.

 

Abschnitt 6 – Unternehmen, Beteiligungen und Mitgliedschaften

§ 15 – Entscheidungsbefugnisse/Weisungen an städtische Vertreterinnen/Vertreter in Unternehmen in privater Rechtsform

(1) Der Oberbürgermeister und die weiteren Vertreter der Stadt üben ihre Befugnisse in der Gesellschafterversammlung oder dem entsprechenden Organ eines Unternehmens in privater Rechtsform in den nachgenannten Fällen auf Grund eines Beschlusses des Stadtrats aus:

    1. Änderung des Gesellschaftsvertrags bzw. der Satzung,
    2. Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern,
    3. Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegenüber Mitgliedern des Aufsichtsrats und Geschäftsführern,
    4. Vollständige oder teilweise Veräußerung des Unternehmens bzw. seiner Geschäftsanteile,
    5. Errichtung, Übernahme, wesentliche Veränderung, die Auflösung des Unternehmens sowie die unmittelbare und mittelbare Beteiligung an Unternehmen.

(2) In Angelegenheiten von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung, insbesondere soweit sie der Gesellschafterversammlung oder dem entsprechenden Organ eines Unternehmens von der Geschäftsführung oder vom Aufsichtsrat zur Entscheidung vorgelegt werden, sind der Oberbürgermeister sowie die weiteren Vertreter der Stadt verpflichtet, den Vorgang dem Stadtrat zur Beratung und Entscheidung vorzulegen. Angelegenheiten von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind insbesondere:

    1. Maßnahmen mit größeren Geschäftsrisiken,
    2. unvorhergesehene Investitionen und besondere Finanzierungsmaßnahmen, soweit diese außerhalb des Wirtschaftsplans anfallen,
    3. Maßnahmen mit erheblichen Haushaltsrisiken für die Stadt.

(3) An die Beschlüsse des Stadtrats sind der Oberbürgermeister und die weiteren Vertreter der Stadt mit der Folge gebunden, dass sie die vom Stadtrat oder Hauptausschuss getroffene Entscheidung bei Ausübung ihrer Befugnisse in der Gesellschafterversammlung oder dem entsprechenden Organ eines Unternehmens zu vollziehen haben.
(4) Hat die Stadt nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung das Recht, ihren Vertretern in den Aufsichtsräten oder ähnlichen Überwachungsorganen Weisungen zu erteilen oder handelt es sich um einen fakultativen Aufsichtsrat, gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß.

 

Abschnitt 7 – Mitwirkung der Einwohner

§ 16 – Einwohnerversammlung

Eine Einwohnerversammlung gemäß § 22 SächsGemO ist anzuberaumen, wenn dies von den Einwohnern beantragt wird. Der Antrag muss unter Bezeichnung der zu erörternden Angelegenheiten schriftlich eingereicht werden. Der Antrag muss von mindestens fünf von hundert der Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, unterzeichnet sein.

§ 17 – Einwohnerantrag

Der Stadtrat muss Angelegenheiten der Stadt, für die er zuständig ist, innerhalb von drei Monaten behandeln, wenn dies von den Einwohnern beantragt wird. Der Antrag muss unter Bezeichnung der zu behandelnden Angelegenheit schriftlich eingereicht werden. Der Antrag muss von mindestens fünf von hundert der Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, unterzeichnet sein.

§ 18 – Bürgerbegehren

Die Durchführung eines Bürgerentscheides nach § 24 SächsGemO kann schriftlich von den Bürgern der Stadt beantragt werden (Bürgerbegehren). Das Bürgerbegehren muss von mindestens fünf von hundert der Bürger der Stadt unterzeichnet sein.

 

Abschnitt 8 – Ortschaftsverfassung

§ 19 – Ortschaftsverfassung der Ortschaften

(1) Zur Stadt Brand-Erbisdorf gehören die 6 Stadtteile Langenau, Oberreichenbach, Gränitz, St. Michaelis, Linda und Himmelsfürst.
Es werden zwei Ortschaften gebildet und jeweils die Ortschaftsverfassung wie folgt eingeführt für:

Langenau gemeinsam mit Oberreichenbach und Gränitz

und

St. Michaelis gemeinsam mit Linda und Himmelsfürst.

(2) Die Zahl der Mitglieder des jeweiligen Ortschaftsrates wird auf 4 festgelegt. Die Wahl des Ortsvorstehers richtet sich nach § 68 SächsGemO.
(3) Der jeweilige Ortsvorsteher oder im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter kann an den Beratungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen.
(4) Bürgerentscheide und Bürgerbegehren gem. §§ 24, 25 SächsGemO können auch in den jeweiligen Ortschaften, in denen die Ortschaftsverfassung eingeführt ist, durchgeführt werden. Der § 19 dieser Hauptsatzung gilt sodann sinngemäß.
(5) In den Ortschaften nach Absatz 1 werden keine örtlichen Verwaltungen eingerichtet.

 

Abschnitt 9 – Sonstige Vorschriften

§ 20 – Sprachliche Gleichstellung

Wenn in dieser Hauptsatzung für Personen oder Amtsbezeichnungen die männliche Form gewählt wurde, so ist dies nicht geschlechtsspezifisch gemeint, sondern geschah ausschließlich aus Gründen der besseren Lesbarkeit.

§ 21 – Wertgrenzen

Die Wertgrenzen in dieser Hauptsatzung verstehen sich grundsätzlich als Bruttobeträge.

§ 22 – Inkraftreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Abweichend davon treten die Änderungen in

    1. § 5 Abs. 1, 2 und 3,
    2. § 5 Abs. 4 Satz 1 bis zur Aufzählung,
    3. § 8 Überschrift,
    4. § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 jeweils bis zur Aufzählung,
    5. § 8 Abs. 1 Nr. 8,
    6. § 13

erst mit dem ersten Zusammentreten des in 2024 zu wählenden Stadtrates der Stadt Brand-Erbisdorf in Kraft.
(3) Mit Ausnahme der in Absatz 4 benannten Änderungen tritt die Hauptsatzung der Großen Kreisstadt Brand-Erbisdorf in der Fassung vom 18.12.2019 (SR-Beschluss 17.12.2019) zum Zeitpunkt nach Absatz 1 außer Kraft.
(4) Die Regelungen der Hauptsatzung der Großen Kreisstadt Brand-Erbisdorf in der Fassung vom 18.12.2019 (SR-Beschluss 17.12.2019) gemäß

    1. § 5 Abs. 1, 2 und 3,
    2. § 5 Abs. 4 Satz 1 bis zur Aufzählung,
    3. § 8 Überschrift,
    4. § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 jeweils bis zur Aufzählung,
    5. § 9,
    6. § 14

behalten bis zum ersten Zusammentreten des in 2024 zu wählenden Stadtrates der Stadt Brand-Erbisdorf ihre Gültigkeit.

Brand-Erbisdorf, 29.09.2023

Dr. Martin Antonow
Oberbürgermeister

Siegel

Hinweis nach § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachen (SächsGemO):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

(1) die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
(2) Vorschriften über die Öffentlichkeit der Satzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
(3) der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 (2) wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
(4) vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

    1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    2. die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Brand-Erbisdorf, 29.09.2023

Dr. Martin Antonow
Oberbürgermeister

Siegel

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