Brand-Erbisdorf

Ausgabe 10/2023 vom 29.06.2023

Öffentliche Bekanntmachung
über die öffentliche Auflegung der Vorschlagsliste

der Stadt Brand-Erbisdorf
zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen für die Amtszeit vom 01.01.2024 bis 31.12.2028
in den Schöffengerichten des Amtsgerichts Freiberg
und den Strafkammern des Landgerichts Chemnitz.

Der Stadtrat hat in der Sitzung am 27.06.2023 die Beschlüsse über die Aufnahme von Bewerbern in die Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen für das Landgericht Chemnitz und das Amtsgericht Freiberg gefasst.

Die Liste liegt gemäß § 36 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in der Zeit vom

6. Juli bis 12. Juli 2023

zu jedermanns Einsicht an folgenden Orten aus:

1. digital im Ratsinformationssystem der Stadt unter: https://ris-brand-erbisdorf.zv-kisa.de
2. an den gemäß § 3 Absatz 3 Bekanntmachungssatzung der Stadt festgelegten Verkündungstafeln:

    • Brand-Erbisdorf: Rathaus, Markt 1
    • St. Michaelis: Freiwillige Feuerwehr, Talstraße 87
    • Linda: Buswendeschleife, Dorfstraße
    • Himmelsfürst: Am Frankenschacht
    • Langenau: ehemalige Gemeindeverwaltung, Neue Hauptstraße 120
    • Gränitz: Bushaltestelle, Alte Poststraße
    • Oberreichenbach: Gemeindehaus, Am Dorfbach 24

Gegen die Vorschlagsliste kann gemäß § 37 GVG binnen einer Woche nach Schluss der Auflegung schriftlich bei der

Amtsgericht Freiberg – Schöffenwahlausschuss –
Heinrich-Heine-Straße 15
09599 Freiberg

oder zu Protokoll im Rathaus 1. Etage Zimmer 204, Markt 1, 09618 Brand-Erbisdorf in der Zeit vom 13. Juli 2023 bis 19. Juli 2023 Einspruch ausschließlich mit der Begründung erhoben werden, dass in die Listen Personen aufgenommen wurden, die nach einem der Gründe aus §§ 32 bis 34 GVG (Text s. Anhang zu diesem Schreiben) nicht aufgenommen werden durften oder sollten.

Brand-Erbisdorf, 29.06.2023

gez.
Dr. Martin Antonow

Oberbürgermeister

Anhang (Text §§ 32 bis 34 GVG)

Auszug aus dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Ausfertigungsdatum: 12.09.1950
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 9.5.1975 I 1077;
zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 19.12.2022 I 2606 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)

§ 32

Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:

1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;

2. Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

3. (weggefallen)

§ 33

Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:

1. Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;

2. Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;

3. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;

4. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;

5. Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;

6. Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.

§ 34

(1) Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:

1. der Bundespräsident;

2. die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;

3. Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;

4. Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;

5. gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;

6. Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.

(2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollen.

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