Brand-Erbisdorf

Ausgabe 03/2023 vom 01.03.2023

über die Benutzungs- und Gebührensatzung der Stadt- und Kreisbibliothek der Stadt Brand-Erbisdorf (Bibliothekssatzung)

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen und §§ 2 und 9 Abs. 1 des Sächsischen Kommunalabgabegesetzes hat der Stadtrat der Stadt Brand-Erbisdorf in seiner Sitzung am 28.02.2023 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Allgemeines

(1) Die Stadt- und Kreisbibliothek Brand-Erbisdorf ist eine öffentliche Kultur-, Bildungs- und Freizeiteinrichtung der Stadt Brand-Erbisdorf.

(2) Im Rahmen dieser Satzung ist jeder berechtigt, die Bibliothek und ihre Angebote auf öffentlich-rechtlicher Grundlage zu nutzen.

(3) Für die Benutzung der Bibliothek werden Gebühren gemäß § 7 erhoben.

(4) Die Vor-Ort-Nutzung der Bibliothek ist für jeden Besucher auch ohne vorherige Anmeldung möglich.

(5) Personenbezeichnungen in dieser Satzung werden verallgemeinernd verwendet und beziehen sich auf alle Geschlechter.

§ 2 Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden durch Aushang und auf der Internetseite der Bibliothek bekanntgegeben

(2) Die regulären Öffnungszeiten können aus zwingenden Gründen geändert werden.

§ 3 Anmeldung

(1) Die Anmeldung erfolgt persönlich unter Vorlage des gültigen Personalausweises oder Reisepasses mit gültiger Meldebescheinigung. Auf dem Anmeldeformular sind der Name, Vorname, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben.

(2) Benutzer der Bibliothek können Kinder ab 6 Jahren werden. Minderjährige Benutzer bis zum vollendeten 18. Lebensjahr benötigen zur Anmeldung die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Dieser verpflichtet sich damit gleichzeitig zur Haftung für den Schadensfall und zur Begleichung anfallender Gebühren.

(3) Die Benutzungs- und Gebührensatzung ist dem Benutzer zur Kenntnis zu bringen. Mit der Unterschrift auf dem Anmeldeformular erkennt der Benutzer bzw. gesetzliche Vertreter die Benutzungs- und Gebührensatzung an.

(4) Nach erfolgter Anmeldung erhält jeder Benutzer einen Benutzerausweis, der personengebunden und somit nicht übertragbar ist. Der Benutzerausweis berechtigt für die auf das Anmeldedatum folgenden 12 Monate zur Nutzung der Bibliotheksleistungen. Seine Gültigkeit kann für jeweils 12 Monate verlängert werden.

(5) Der Benutzerausweis bleibt Eigentum der Bibliothek.

(6) Veränderungen persönlicher Daten und der Verlust des Benutzerausweises sind der Bibliothek unverzüglich mitzuteilen. Für Schaden, der durch Missbrauch des Benutzerausweises entsteht, haftet der Ausweisinhaber bzw. dessen gesetzlicher Vertreter. Die Neuausstellung eines Benutzerausweises ist kostenpflichtig.

(7) Bei der Anmeldung werden personenbezogene Daten unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen erhoben und gespeichert, soweit die von der Bibliothek zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt werden. Der Benutzer erteilt mit seiner Unterschrift im Rahmen des Anmeldeverfahrens die gesetzlich erforderliche Zustimmung zur Verarbeitung personenbezogener Daten.

(8) Einrichtungen der Stadt Brand-Erbisdorf, die das Lesen und die Medienkompetenz bei Kindern und Jugendlichen fördern, nutzen die Bibliothek nach entsprechender Anmeldung für diesen Zweck kostenlos.

§ 4 Ausleihe, Verlängerung, Vorbestellung

(1) Gegen Vorlage des Benutzerausweises können Bücher und andere Medien für 4 Wochen ausgeliehen werden. Ausnahmen sind hierbei DVDs und Zeitschriften. Die Ausleihfrist für DVDs beträgt 1 Woche und für Zeitschriften 2 Wochen. In begründeten Fällen kann von der Bibliothek eine abweichende Leihfrist festgelegt werden.

(2) Der Benutzer ist verpflichtet, alle Medien vor Verlassen der Bibliothek unaufgefordert registrieren zu lassen und den Zustand der Medien zu prüfen und etwa vorhandene Schäden sofort anzuzeigen. Erfolgt keine Anzeige, gelten die Medien als im einwandfreien Zustand ausgehändigt.

(3) Dem Benutzer wird mittels Ausleihbeleg das Rückgabedatum bekanntgegeben.

(4) Die Anzahl der Medien pro Benutzer kann durch die Bibliothek begrenzt werden.

(5) Bei der Ausleihe von Filmen sind die Altersfreigaben zu beachten.

(6) Die Leihfrist kann auf Antrag des Benutzers vor Ablauf des Termins verlängert werden, wenn keine Vorbestellungen vorliegen. Auf Verlangen sind die entliehenen Medien bei der Verlängerung vorzulegen.

(7) Die entliehenen Medien sind bis zum Ablauf der Leihfrist in der Bibliothek zurückzugeben. Wird die Leihfrist überschritten, sind Gebühren gemäß § 7 Abs. 2 zu entrichten.

(8) Grundsätzlich kann die Bibliothek entliehene Medien jederzeit zurückfordern.

(9) Ausgeliehene Medien können vorbestellt werden. Sobald das bestellte Medium bereitsteht, wird der Benutzer benachrichtigt. Die Art der Benachrichtigung wird im Rahmen der Vorbestellung mit dem Benutzer vereinbart.

§ 5 Behandlung von Medien und Geräten

(1) Der Benutzer ist verpflichtet, die entliehenen Medien sorgfältig zu behandeln und sie vor Veränderungen, Beschmutzungen und Beschädigungen zu bewahren

(2) Bei starken Beschädigungen oder Verlust entliehener Medien ist der Benutzer bzw. gesetzliche Vertreter schadenersatzpflichtig

(3) Schadenersatz ist in der Regel durch Neukauf bzw. Ersatzbeschaffung durch den Benutzer zu leisten. Ist eine Ersatzbeschaffung nicht möglich, ist der Wiederbeschaffungswert finanziell zu erstatten. Für ein beschädigtes oder in Verlust geratenes Medium wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben.

(4) Entliehene Medien sind grundsätzlich nicht an Dritte weiterzugeben

(5) Entliehene Daten-, Ton- und Bildträger dürfen nur auf handelsüblichen Geräten und unter den von der Herstellerfirma vorgeschriebenen technischen Voraussetzungen abgespielt werden.

(6) Die Computer-Kataloge (OPAC) dürfen nur zur Recherche im Bibliotheksbestand verwendet werden.

§ 6 Gebührenpflicht

(1) Die Benutzung der Bibliothek ist gebührenpflichtig. Für die Ausleihe von Medien aller Art sowie für die Nutzung von online verfügbaren Medien wird eine Benutzungsgebühr gemäß § 7 Abs. 1 erhoben. Diese Gebühr ist sofort und als Gesamtsumme fällig.

(2) Ermäßigungsberechtigt sind Schüler, Auszubildende, Studierende und Inhaber eines Sozialpasses. Die entsprechenden Nachweise sind vor der erstmaligen Nutzung und zu jeder Beitragsfälligkeit im Original vorzulegen.

(3) Bei Überschreitung der Leihfrist ist eine Versäumnisgebühr je Medieneinheit und pro überschrittene Woche zu entrichten. Die Versäumnisgebühr ist auch dann zu entrichten, wenn eine schriftliche Erinnerung nicht ergangen ist. Die Bibliothek ist berechtigt, die Rückgabe der Medien kostenpflichtig anzumahnen. Werden die Medien trotz dreimaliger schriftlicher Aufforderung nicht zurückgegeben, wird vom Verlust der Medien ausgegangen. Über die Höhe der Wiederbeschaffungspreise sowie Bearbeitungs- und Versäumnisgebühren ergeht ein separater Gebührenbescheid. Hat der Benutzer die Zahlung trotz Fälligkeit nicht geleistet, wird das Verwaltungsvollstreckungsverfahren wirksam. Die Kosten dafür trägt der Benutzer.

(4) Alle weiteren Gebühren entstehen mit dem Eintreten des Sachverhaltes.

(5) Sofern es die gesetzlichen Bestimmungen erforderlich machen, sind auf die steuerpflichtigen Entgelte aus dieser Satzung Umsatzsteuer zu zahlen. Diese werden in der jeweils gültigen Höhe (Steuersatz) auf die Gebühr erhoben.

§ 7 Gebührenhöhe

(1) Benutzungsgebühr pro Person für jeweils ein Jahr ab dem Tag der Anmeldung

Kinder ab 6 Jahre, Schüler

Azubis, Studenten und Inhaber von Sozialpass

Personen ab 18 Jahre, Erwachsene

5,00 €

12,00 €

24,00 €

(2) Versäumnisgebühr bei Überschreitung der Leihfrist

pro überschrittene Woche und Medieneinheit

zzgl. pro schriftliche Aufforderung

1,00 €

Porto

(3) Bearbeitungsgebühr bei Verlust oder Beschädigung

pro Medieneinheit

7,00 €

(4) Gebühr für das Ausstellen eines Ersatzausweises

 3,00 €

(5) Kopien und Ausdrucke

je Seite DIN A4

je Seite DIN A3

0,20 €

0,30 €

(6) Verkauf ausgesonderter Medien je Medieneinheit

 1,00 €

§ 8 Internetnutzung

(1) Für die Benutzer steht ein öffentlicher und kostenfreier Internetzugang in der Bibliothek zur Verfügung.

(2) An den Internet-Arbeitsplätzen kann mit der installierten Software gearbeitet werden. Es ist nicht gestattet, zusätzliche Software zu installieren oder Änderungen an den Arbeitsplatz- und Netzwerkkonfigurationen durchzuführen.

(3) Der Benutzer hat die Möglichkeit, Ausdrucke anzufertigen, die gegen eine Gebühr gemäß § 7 Abs. 5 erworben werden können. Kosten für Fehl- und versehentliche Ausdrucke sind ebenfalls vom Benutzer zu tragen.

(4) Der Abruf jugendgefährdender, pornografischer oder rechtswidriger, insbesondere rassistischer und gewaltverherrlichender Seiten ist untersagt.

(5) Der Benutzer haftet für jegliche Schäden an der Hard- und Software der Bibliothek, die er durch sein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten verursacht hat.

(6) Technische Störungen sind dem Personal unverzüglich zu melden.

§ 9 Verhalten in der Bibliothek, Hausrecht

(1) Jeder Benutzer der Bibliothek hat sich so zu verhalten, dass andere Benutzer der Einrichtung nicht gestört oder beeinträchtigt werden und der Benutzungsbetrieb nicht behindert wird.

(2) Tiere dürfen in die Bibliotheksräume nicht mitgebracht werden, ausgenommen sind Blinden- bzw. Behindertenbegleithunde.

(3) Taschen und Rucksäcke sind vor der Nutzung der Bibliothek im Taschenschrank (Eingangsbereich) unter Verschluss aufzubewahren.

(4) Für den Verlust oder die Beschädigung von privaten Gegenständen in den Bibliotheksräumen wird keine Haftung übernommen.

(5) Während der Öffnungszeiten steht der Bibliotheksleitung oder den beauftragten Mitarbeitern die Ausübung des Hausrechts zu. Den Anweisungen ist Folge zu leisten.

§ 10 Ausschluss von der Benutzung

(1) Benutzer, die gegen diese Satzung verstoßen, können zeitweise oder dauerhaft von der Benutzung der Bibliothek ausgeschlossen werden.

(2) Bei Benutzungsausschluss verliert der Benutzerausweis seine Gültigkeit und ist unverzüglich zurückzugeben. Die aus der Benutzung bis zum Ausschluss entstandenen Pflichten bleiben bestehen.

§ 11 Inkrafttreten

Die Benutzungs- und Gebührensatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzungs- und Gebührenordnung der Stadt- und Kreisbibliothek Brand-Erbisdorf vom 25.01.2006 außer Kraft.

Brand-Erbisdorf, 01.03.2023

Dr. Antonow
Oberbürgermeister

Dienstsiegel

Hinweis nach § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachen (SächsGemO):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn
(1) die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

(2) Vorschriften über die Öffentlichkeit der Satzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

(3) der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 (2) wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

(4) vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

    1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    2. die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Brand-Erbisdorf, 01.03.2023

Dr. Antonow
Oberbürgermeister

Dienstsiegel

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