Brand-Erbisdorf

Ausgabe 03/2022 vom 25.04.2022

Bekanntmachung
der Gemeindebehörde über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die
Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum/zur Landrat/-rätin im Landkreis
Mittelsachsen am 12.06.2022 (2. Wahlgang am 03.07.2022)

1. Das Wählerverzeichnis zur Wahl zum/zur Landrat/-rätin im Landkreis Mittelsachsen für die Wahlbezirke der Stadt Brand-Erbisdorf wird in der Zeit vom 23.05.2022 bis 07.05.2022 während der allgemeinen Öffnungszeiten für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme im

Rathaus, Markt 1, 09618 Brand-Erbisdorf, Zimmer 103 (barrierefrei) sowie Zimmer 105 (nicht barrierefrei)

bereitgehalten.

Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im
Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des
Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich, welches nur von einem Bediensteten der Stadt bedient wird.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 27.05.2022 bis 12:00 Uhr, bei der Gemeindebehörde

Rathaus, Markt 1, 09618 Brand-Erbisdorf, Zimmer 103 (barrierefrei) sowie Zimmer 105 (nicht barrierefrei)

Einspruch einlegen.

Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der Antragsteller die erforderlichen Beweismittel beizufügen.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 22.05.2022 eine Wahlbenachrichtigung.

Die Benachrichtigungen enthalten auf der Rückseite einen Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines für die Wahl zum/zur Landrat/-rätin im Landkreis Mittelsachsen. Für den zweiten Wahlgang wird denjenigen Wahlberechtigten, die für die erste Wahl einen Wahlschein erhalten haben, von Amts wegen wiederum ein Wahlschein ausgestellt.

In der Wahlbenachrichtigung sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem
der Wahlberechtigte zu wählen hat. Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind mit einem
Rollstuhlpiktogramm gekennzeichnet. Ein Verzeichnis der barrierefrei zugänglichen Wahlräume liegt während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Gemeindebehörde

Rathaus, Markt 1, 09618 Brand-Erbisdorf, Zimmer 103 (barrierefrei) sowie Zimmer 105 (nicht barrierefrei)

zur Einsichtnahme aus.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl zum/zur Landrat/-rätin im Landkreis Mittelsachsen

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum im Landkreis Mittelsachsen

oder

durch Briefwahl

teilnehmen.

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1. ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

5.2. ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die Berichtigung des Wählerverzeichnisses zu beantragen,

b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Frist zur Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis der entstanden ist,

c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten
bis zum 10.06.2022, (bei einem 2. Wahlgang bis zum 01.07.2022), 16.00 Uhr bei der Gemeindebehörde durch persönliches Erscheinen, schriftlich oder elektronisch beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Für die elektronische Beantragung steht den Wahlberechtigten ab 14.05.2022 unter https://kurzelinks.de/BED-Wahlschein (oder über nebenstehenden QR-Link) ein Onlineformular zur Verfügung. Im Antrag sind Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) anzugeben. Des Weiteren soll die laufende Nummer, unter der der Antragsteller im Wählerverzeichnis geführt wird, angegeben werden. Eine telefonische Beantragung ist unzulässig. Eine fristgerechte Zusendung beantragter Wahlscheine ist nur sicher gestellt, wenn der Antrag bis spätestens 08.06.2022 (bei einem 2. Wahlgang bis zum 29.06.2022) in der Stadtverwaltung eingegangen ist.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden.

Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte

  • die Angabe der Wahltermine (1./2. Wahlgang), für die der Wahlberechtigte wahlberechtigt ist
  • einen amtlichen Stimmzettel für den 1. Wahlgang hellgelb, für einen eventuellen 2. Wahlgang weiß,
  • einen amtlichen gelben Stimmzettelumschlag,
  • einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen grünen Wahlbriefumschlag und
  • ein Merkblatt für die Briefwahl.

 Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht.

Später eingehende Wahlbriefe werden bei der Wahl nicht berücksichtigt.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Brand-Erbisdorf, 25.04.2022

Dr. Antonow
Oberbürgermeister

Informationen zum Datenschutz

Diese Bekanntmachung ist zugleich die datenschutzrechtliche Information der Betroffenen im Sinne von Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung über die für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses und für die Erteilung eines Wahlscheins verarbeiteten personenbezogenen Daten:

1.
a) Wurde ein Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis gestellt oder Einspruch gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit des Wählerverzeichnisses eingelegt, so erfolgt die Verarbeitung der in diesem Zusammenhang angegebenen personenbezogenen Daten zur Bearbeitung des Antrages bzw. des Einspruchs auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung i. V. m. §§ 4, 38, 40, 56 des Kommunalwahlgesetzes und § 9 der Kommunalwahlordnung.

b) Wurde ein Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins gestellt, so erfolgt die Verarbeitung der in diesem Zusammenhang angegebenen personenbezogenen Daten zur Bearbeitung des Antrages auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung i. V. m. §§ 5 Absatz 1, 38, 56 des Kommunalwahlgesetzes und den §§ 12 und 13 der Kommunalwahlordnung.

c) Haben Sie eine Vollmacht für die Beantragung eines Wahlscheins und/oder für die Abholung des Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen ausgestellt, so erfolgt die Verarbeitung der von Ihnen und dem Bevollmächtigten in diesem Zusammenhang angegebenen personenbezogenen Daten zur Prüfung der Bevollmächtigung und der Berechtigung des Bevollmächtigten für die Beantragung eines Wahlscheins bzw. den Empfang des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung i. V. m. §§ 5 Absatz 1, 38, 56 des Kommunalwahlgesetzes und den § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 4 und 6 der Kommunalwahlordnung.

d) Die Gemeinde führt Verzeichnisse über erteilte Wahlscheine, § 14 Absatz 8 der Kommunalwahlordnung, ein Verzeichnis über für ungültig erklärte Wahlscheine, § 14 Absatz 11 der Kommunalwahlordnung, sowie ein Verzeichnis über die Bevollmächtigten und die an sie ausgehändigten Wahlscheine, § 14 Absatz 4 Satz 5 der Kommunalwahlordnung .

2. Sie sind nicht verpflichtet, die personenbezogenen Daten bereitzustellen. Eine Bearbeitung des Antrages auf Eintragung in das Wählerverzeichnis, des Einspruchs gegen das Wählerverzeichnis und des Antrages auf Erteilung eines Wahlscheins sowie die Erteilung bzw. Aushändigung des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen an einen Bevollmächtigten ist ohne die Angaben nicht möglich.

3. Verantwortlich für die Verarbeitung der angegebenen personenbezogenen Daten ist die Gemeinde. Die Kontaktdaten des behördlichen Datenschutzbeauftragten sind:
(Postanschrift: Eberhard Vogel; KoSytec Systemhaus GmbH; Am St. Niclas Schacht 13; 09599 Freiberg)

4. Im Falle einer Beschwerde gegen die Versagung der Eintragung ins Wählerverzeichnis, gegen die Ablehnung des Einspruchs gegen das Wählverzeichnis oder gegen die Versagung des Wahlscheins ist Empfänger der personenbezogenen Daten das Landratsamt Mittelsachsen (Postanschrift: Frauensteiner Straße 43 09599 Freiberg) als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde. Im Verfahren der Wahlprüfung/Wahlanfechtung können auch die zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden, die Verwaltungsgerichte sowie der Sächsische Verfassungsgerichtshof, im Fall von Wahlstraftaten auch die Strafverfolgungsbehörden und andere Gerichte Empfänger der personenbezogenen Daten sein.

5. Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse der ungültigen Wahlscheine sowie Verzeichnisse über die Bevollmächtigten und die an sie ausgehändigten Wahlscheine sind gemäß § 62 Absatz 2 der Kommunalwahlordnung nach der rechtskräftigen Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl zu vernichten, wenn sie nicht für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.

6. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen stehen Ihnen folgende Rechte zu:

  • Recht auf Auskunft über Sie betreffende personenbezogene Daten (Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung)
  • Recht auf Berichtigung der Sie betreffenden unrichtigen personenbezogenen Daten (Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung)
  • ­Recht auf Löschung personenbezogener Daten (Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung)
  • ­Recht auf Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten (Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung)

7. Sind Sie der Ansicht, dass die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig erfolgt, können Sie Ihre Beschwerde an die Sächsische Datenschutzbeauftragte (Postanschrift: Sächsische Datenschutzbeauftragte, Postfach 11 01 32, 01330 Dresden; E-Mail: saechsdsb@slt.sachsen.de) richten.

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