Brand-Erbisdorf

Ausgabe 02/2024 vom 01.02.2024

Auf Grund von § 4 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen hat der Stadtrat der Stadt Brand-Erbisdorf am 30.01.2024 mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Stadtrates die folgende Satzung beschlossen:

Satzung
zur 1. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Brand-Erbisdorf

Abschnitt I
Änderungen der Hauptsatzung der Stadt Brand-Erbisdorf vom 26.09.2023

Die Hauptsatzung der Stadt Brand-Erbisdorf vom 26.09.2023 wird wie folgt geändert:

(1) § 4 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert.
„Die Zahl der Stadträtinnen und Stadträte wird nach § 29 Abs. 2 SächsGemO festgesetzt“.

(2) In

  • § 5 Absatz 1 laufende Nummer 1.,
  • § 5 Absatz 4,
  • § 7 Überschrift,
  • § 7 Absatz 1,
  • § 7 Absatz 2,
  • § 12 Absatz 2 laufende Nummer 10. sowie
  • § 15 Absatz 3

wird der Begriff „Hauptausschuss“ durch den Begriff „Finanz- und Verwaltungsausschuss“ ersetzt.

(3) Der § 5 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
Jeder dieser Ausschüsse besteht aus dem Oberbürgermeister als Vorsitzenden und 6 weiteren Mitgliedern des Stadtrates. Der Stadtrat bestellt die Mitglieder und deren Stellvertreter in gleicher Zahl widerruflich aus seiner Mitte. Bei den Stellvertretern handelt es sich um eine Poolstellvertretung. Der Stadtrat kann je 2 sachkundige Einwohner in diese Ausschüsse widerruflich berufen. Dies gilt entsprechend für die Ausschussbesetzung im Benennungsverfahren nach § 42 Abs. 2 Satz 4 und 5 SächsGemO.

Abschnitt II
In Kraft treten

(1) Diese 1. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Brand-Erbisdorf vom 26.09.2023 tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

(2) Die Änderungen unter (2) und (3) treten erst mit dem ersten Zusammentreten des in 2024 zu wählenden Stadtrates der Stadt Brand-Erbisdorf in Kraft.

Brand-Erbisdorf, 01.02.2024

Dr. Martin Antonow
Oberbürgermeister

Siegel

Hinweis nach § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachen (SächsGemO):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
(1) die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
(2) Vorschriften über die Öffentlichkeit der Satzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
(3) der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 (2) wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
(4) vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

  1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
  2. die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Brand-Erbisdorf, 01.02.2024

Dr. Martin Antonow
Oberbürgermeister

Siegel

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