Brand-Erbisdorf

Ausgabe 01/2022 vom 28. Januar 2022

Aufgrund von § 4 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 722), § 4 Abs. 1 des Sächsischen E-Government-Gesetzes (SächsEGovG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. November 2019 (SächsGVBl. S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 12.04.2021 (SächsGVBl. S. 517) und § 6 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Form kommunaler Bekanntmachungen (KomBekVO) vom 17. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 693) hat der Stadtrat der Stadt Brand-Erbisdorf am 23. November 2021 folgende Satzung beschlossen:

Bekanntmachungssatzung der Stadt Brand-Erbisdorf

§ 1
Öffentliche Bekanntmachung

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Brand-Erbisdorf erfolgen in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes auf der Internetseite der Stadt unter www.brand-erbisdorf.de/inhalte/brand-erbisdorf/_inhalt/stadt/aktuell/amtsblatt/amtsblatt. Als Service erfolgt im Nachgang der Abdruck in einer papiergebundenen Ausgabe mit dem Titel Bergstadtecho.

(2) Authentisch im Sinne des SächsEGovG ist die elektronische Ausgabe.

(3) Öffentliche Bekanntmachungen haben in vollem Wortlaut zu erfolgen. Eine öffentliche Bekanntmachung durch eine elektronische Ausgabe ist mit Ablauf des Tages, an dem sie im Internet verfügbar ist, vollzogen. Sofern eine Rechtsverordnung oder Satzung genehmigungspflichtig ist oder genehmigungspflichtige Teile enthält, muss auch die Tatsache der Genehmigung unter Angabe der Genehmigungsbehörde und des Datums der Genehmigung bekanntgemacht werden.

§ 2
Ersatzbekanntmachung

(1) Soweit besondere bundes- oder landesrechtliche Vorschriften, insbesondere §§ 3 Absatz 2 und 4a Absatz 4 BauGB, eine andere als die elektronische Bekanntmachungsform zwingend vorschreiben, erfolgt die Bekanntmachung durch Abdruck in einer papiergebundenen Ausgabe mit dem Titel Bergstadtecho.

(2) Sind Pläne oder andere zeichnerische Darstellungen, insbesondere Karten, Bestandteile einer Rechtsverordnung oder Satzung, können diese Teile dadurch öffentlich bekannt-gemacht werden, dass sie – soweit in der öffentlichen Bekanntmachung keine andere Verwaltungsstelle bestimmt ist – im Stadthaus, Albertstraße 4, am Anschlag im Gang des zweiten Obergeschosses zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt werden. Auf diese Form der Bekanntmachung, auf die Dauer der Auslegung und auf den Ort ist bei der Bekanntmachung der Rechtsverordnung oder Satzung hinzuweisen. In der Rechtsverordnung oder Satzung ist der wesentliche Inhalt der niedergelegten Teile zu umschreiben.

(3) Abs. (2) gilt für sonstige öffentliche Bekanntmachungen entsprechend.

§ 3
Ortsübliche Bekanntmachung

(1) Die in gesetzlichen Vorschriften vorgesehene ortsübliche Bekanntmachung oder ortsübliche Bekanntgabe erfolgt, soweit bundes- oder landesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, durch Anschlag an den Verkündungstafeln der Stadtverwaltung.

(2) Ortsübliche Bekanntmachungen oder ortsübliche Bekanntgaben nach dem Baugesetzbuch (BauGB) erfolgen in Form der öffentlichen Bekanntmachung nach § 1 dieser Satzung.

(3) Die Verkündungstafeln der Stadtverwaltung befinden sich an folgenden Stellen:

  • Brand-Erbisdorf: Rathaus, Markt 1
  • St. Michaelis: Freiwillige Feuerwehr, Talstraße 87
  • Linda: Buswendeschleife, Dorfstraße
  • Himmelsfürst: Am Frankenschacht
  • Langenau: ehemalige Gemeindeverwaltung, Neue Hauptstraße 120
  • Gränitz: Bushaltestelle, Alte Poststraße
  • Oberreichenbach: Gemeindehaus, Am Dorfbach 24

(4) Ist durch höhere Gewalt oder andere nicht von der Stadt zu vertretende Umstände eine in Absatz (3) benannte Tafel nicht erreichbar oder ein Aushang an ihr nicht möglich, so gilt die ortsübliche Bekanntmachung oder ortsübliche Bekanntgabe als durchgeführt, wenn der Aushang mindestens an der Verkündungstafel Brand-Erbisdorf: Rathaus, Markt 1 erfolgt ist.

(5) Die Aushangfrist für alle ortsüblichen Bekanntmachungen oder ortsübliche Bekanntgaben beträgt drei Tage. Die Aushangfrist beginnt am Folgetag des Aushanges.

(6) Der Tag der Veröffentlichung ist auf dem Original der jeweiligen Bekanntmachung urkundlich zu vermerken.

§ 4
Notbekanntmachung

(1) Erscheint eine rechtzeitige Bekanntmachung in der vorgeschriebenen Form nicht möglich, kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise durchgeführt werden.

(2) Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form zu wiederholen, wenn sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

§ 5
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachungssatzung der Stadt Brand-Erbisdorf vom 23. April 2002 außer Kraft.

Brand-Erbisdorf, 25. November 2021

Martin Antonow
Oberbürgermeister

Siegel

Hinweis nach § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachen (SächsGemO):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

(1) die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
(2) Vorschriften über die Öffentlichkeit der Satzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
(3) der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 (2) wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
(4) vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

  1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
  2. die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Dr. Martin Antonow
Oberbürgermeister

Brand-Erbisdorf, 25.11.2021

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