Briefwahl und Sofortwahl
Wahlberechtigte können auch vor dem Wahltag durch Briefwahl ihr Wahlrecht wahrnehmen. Dazu benötigen sie einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen.
Einen Wahlschein können Sie durch Abgabe Ihrer Wahlbenachrichtigung mit ausgefülltem Antrag beantragen. Die Antragstellung ist auch per Fax oder auf elektronischem Weg per E-Mail oder über einen Onlineantrag möglich.
Dabei ist es auch möglich, den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen an eine andere Adresse geschickt zu bekommen.
Eine fernmündliche Beantragung (z. B.: per Telefon oder SMS) ist ausgeschlossen!
Der Antrag sollte möglichst frühzeitig nach Erhalt der Wahlbenachrichtigung gestellt werden und bei postalischer Zusendung in einem frankierten Umschlag mit folgender Anschrift an die Stadt Brand-Erbisdorf geschickt werden:
Stadtverwaltung Brand-Erbisdorf
Wahlbehörde
Markt 1
09618 Brand-Erbisdorf
Der ausgefüllte Wahlbenachrichtigungsantrag kann auch in den Briefkasten der Stadtverwaltung eingeworfen oder persönlich an der Information abgegeben werden.
Die Zustellung der Briefwahlunterlagen erfolgt postalisch. Eine Zusendung erfolgt nur, wenn der Antrag bis spätestens 05.06.2024 in der Stadtverwaltung eingegangen ist.
Die Beantragung von Wahlscheinen und Abholung der Briefwahlunterlagen ist bis 8. Juni 2024, 18:00 Uhr, bzw. bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, möglich.
Sofortwahl
Ab 20. Mai 2024 können Wahlscheine und Briefwahlunterlagen auch persönlich in der
Briefwahlstelle
Stadthaus
Alberstraße 4
beantragt werden.
Öffnungszeiten der Briefwahlstelle vom 20. Mai bis 7. Juni 2024:
Montag, Freitag
08.00 – 12.00 Uhr
Dienstags
08.00 – 12.00 und 13:00 – 16:00 Uhr
Donnerstags
08.00 – 12.00 und 13:00 – 18:00 Uhr
Hierbei besteht die Möglichkeit, unmittelbar vor Ort die Stimmabgabe vorzunehmen (Sofortwahl). Für die Sofortwahl gelten die gleichen Vorschriften wie für die Briefwahl, wobei die postalische Zusendung entfällt.
Zusätzlich ist die Abholung von Wahlscheinen/Briefwahlunterlagen am Freitag, den 8. Juni 2024 13:00 bis 18:00 Uhr nach telefonischer Anmeldung (auch kurzfristig) im Einwohnermeldeam möglich,
Wahlscheine und Briefwahlunterlagen dürfen nur dann an einen anderen als den Wahlberechtigten ausgegeben werden, wenn der Abholende seine Berechtigung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweist und nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt.
Die bevollmächtigte Person muss sich auf Verlangen ausweisen.
Achtung!
Eine „stellvertretende Stimmabgabe“ ist nicht zulässig. Das Wahlrecht darf nur persönlich ausgeübt werden.
Briefwahlunterlagen / Briefwahlhandlung
Der Wahlberechtigte, der einen Wahlscheinantrag stellt, erhält folgende Unterlagen postalisch zugesandt oder (bei persönlicher Abholung) übergeben:
- einen Wahlschein mit Versicherung an Eides statt
- einen amtlicher hellgelber (2. Wahlgang weißer) Stimmzettel
- einen amtlichen gelben Stimmzettelumschlag
- einen amtlichen grünen Wahlbriefumschlag
- ein Merkblatt mit Handlungsvorschriften zur Briefwahl
Wer durch Briefwahl wählt,
- kennzeichnet seinen Stimmzettel persönlich und unbeobachtet,
- legt den gekennzeichneten Stimmzettel in den amtlichen Stimmzettelumschlag (gelber Umschlag) und klebt diesen Umschlag zu,
- unterschreibt mit Angabe von Ort und Datum der Unterzeichnung die auf dem Wahlschein befindliche Versicherung an Eides statt (hat sich ein Wähler mit Behinderung bei der Kennzeichnung der Stimmzettel einer Hilfsperson bedient, so unterschreibt diese die Versicherung an Eides statt; die Hilfsperson muss mindestens 16 Jahre alt sein),
- steckt den verschlossenen gelben Stimmzettelumschlag gemeinsam mit dem unterzeichneten Wahlschein in den Wahlbriefumschlag (grüner Umschlag) und
- übersendet den Wahlbriefumschlag durch ein Postunternehmen an die aufgedruckte Adresse oder gibt den Brief in der Briefwahlstelle persönlich ab. Im Bereich der Deutschen Post AG werden die Wahlbriefe als Standardbrief kostenfrei befördert.
Der Wahlbrief ist so rechtzeitig abzusenden bzw. abzugeben, dass er bis spätestens 18:00 Uhr am Wahltag bei der Wahlbehörde (Briefwahlstelle) eingeht. Später eintreffende Wahlbriefe bleiben bei der Wahl unberücksichtigt.
Ermittlung des Briefwahlergebnisses
In der Stadt Brand-Erbisdorf wurde für die Ermittlung des Briefwahlergebnisses 2 Briefwahlvorstände berufen. Diese nehmen am Wahltag im Stadthaus Zimmer 201 und 202, Albertstraße 4, die folgenden Aufgaben wahr:
Zulassungsprüfung (Wahltag 15:00 Uhr – 18:00 Uhr):
Während der Zulassungsprüfung wird jeder eingegangene Wahlbriefumschlag einzeln geöffnet, der Wahlschein und der verschlossene Stimmzettelumschlag entnommen.
Dann wird geprüft, ob der Wahlschein oder der Stimmzettelumschlag gültig ist oder Anlass für Bedenken gegen seine Gültigkeit liefert. Ist dies der Fall, wird er zusammen mit dem verschlossenen Stimmzettelumschlag zunächst ausgesondert und später nochmals gesondert behandelt.
Gibt es keine Mängel, dann wird der noch verschlossene Stimmzettelumschlag in die versiegelte Wahlurne gelegt. Die zugehörigen Wahlscheine werden gesammelt und verwahrt.
Über die endgültige Zulassung oder Zurückweisung der zunächst ausgesonderten Wahlbriefe wird nun durch eine nochmalige Kontrolle und eine entsprechende Beschlussfassung im Briefwahlvorstand entschieden. Wahlumschläge aus Wahlbriefen, die in der Beschlussfassung noch gültig anerkannt werden konnten, werden noch in die Wahlurne gelegt. Wahlbriefe, die endgültig per Beschluss als ungültig festgelegt wurden, werden gesondert verwahrt.
Zurückgewiesen wird jeder Wahlbrief, wenn
- dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt,
- dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beigefügt ist,
- der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht die gleiche Anzahl gültiger Wahlscheine mit unterzeichneter Versicherung an Eides statt enthält,
- die Versicherung an Eides statt nicht ordnungsgemäß unterzeichnet ist.
- kein amtlicher Stimmzettelumschlag, der Stimmzettelumschlag einer anderen Wahl oder ein Stimmzettelumschlag, der offensichtlich das Wahlgeheimnis verletzt oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält, verwendet wurde oder
- weder der grüne Wahlbrief noch der gelbe Stimmzettelumschlag verschlossen sind (ist einer von beiden verschlossen, liegt kein Zurückweisungsgrund vor).
Auszählung und Ergebnisermittlung (Wahltag ab 18:00 Uhr)
Die Wahlurne, in der die gelben Stimmzettelumschläge liegen, wird 18:00 Uhr geöffnet. Die in der Wahlurne befindlichen noch verschlossenen Stimmzettelumschläge werden geöffnet und das Wahlergebnis anhand der in den Umschlägen befindlichen Stimmzettel wie in jedem anderen Wahlbezirk ermittelt.
Durch die Trennung des Wahlscheines vom noch verschlossenen Stimmzettelumschlag während der Zulassungsprüfung zeitlich weit vor der Öffnung der Wahlurne und der sich erst dann anschließenden Öffnung des Stimmzettelumschlages und der Stimmenauszählung kann die Anonymität des Wählers gesichert und damit das Wahlgeheimnis gewahrt werden.
Verspätet eingegangene Wahlbriefe, d. h. alle Wahlbriefe, die beim Wahlleiter am Wahltag nach 18:00 Uhr eintreffen, werden ausgesondert.
Die Einsender zurückgewiesener oder verspätet eingegangener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.