Brand-Erbisdorf

Ausgabe 05/2024 vom 25.04.2024

Öffentliche Bekanntmachung
der Stadt Brand-Erbisdorf über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis
und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl am 9. Juni 2024 zum Europäischen Parlament
und für die gleichzeitig stattfindenden Kommunalwahlen

  1. Das verbundene Wählerverzeichnis für die Europawahl und die Kommunalwahl für die Wahlbezirke der Stadt Brand-Erbisdorf wird in der Zeit vom Dienstag, 21. Mai 2024 bis Freitag, 24. Mai 2024, während der allgemeinen Öffnungszeiten

Dienstag 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Donnerstag 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Freitag 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr

im Stadthaus, Albertstraße 4, 09618 Brand-Erbisdorf, Zimmer 104 und 105 (barrierefrei) für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt; die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich, welches nur von einem Bediensteten der Stadt bedient wird.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen (getrennten) Wahlschein für die Europawahl bzw. einen Wahlschein für die Kommunalwahl hat.

  1. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit von Dienstag, 21. Mai 2024 bis spätestens Freitag, 24. Mai 2024, bis 12:00 Uhr bei der Stadtverwaltung, Stadthaus, Albertstraße 4, 09618 Brand-Erbisdorf, Zimmer 104 oder 105 Einspruch einlegen.
    Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der Antragsteller die erforderlichen Beweismittel beizufügen.
  1. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens bis zum 19. Mai 2024 eine verbundene Wahlbenachrichtigung für die Europawahl und die Kommunalwahl. Die Benachrichtigung enthält auf der Rückseite einen Vordruck für einen gemeinsamen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines für die Europawahl und die Kommunalwahl. In der Wahlbenachrichtigung sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat. Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind mit einem Rollstuhlpiktogramm gekennzeichnet. Ein Verzeichnis der barrierefrei zugänglichen Wahlräume liegt während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Stadtverwaltung Brand-Erbisdorf im Stadthaus, Albertstraße 4, 09618 Brand-Erbisdorf, Zimmer 104 und 105 (barrierefrei) zur Einsichtnahme aus.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss innerhalb der Einspruchsfrist bis 24. Mai 2024 12:00 Uhr Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung. Die Kommunalwahl und die Europawahl finden gleichzeitig statt. Wahlberechtigte, die bei der Kommunalwahl und bei der Europawahl durch Briefwahl wählen wollen, müssen jeweils getrennte Wahlbriefumschläge absenden.

  1. Wer einen Wahlschein
    • zur Wahl des Europäischen Parlaments hat, kann zur Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des Landkreises Mittelsachsen
    • für die Kommunalwahl hat, kann zur Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des für ihn zuständigen Wahlgebietes in der Stadt Brand-Erbisdorf
  2. oder durch Briefwahl teilnehmen.
  1. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
      • 5.1. ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter
        5.2. ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
        • a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis (nach § 6 Abs. 2 der Kommunalwahlordnung bzw. bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung) bis zum 19. Mai 2024 oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 4 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes bzw. § 21 Abs. 1 Europawahlordnung bis zum 24. Mai 2024 versäumt hat,
        • b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis (nach § 6 Abs. 2 der Kommunalwahlordnung bzw. bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung) bis zum 19. Mai 2024) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 4 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes bzw. § 21 Europawahlordnung bis zum 24. Mai 2024 entstanden ist,
        • c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

    Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis Freitag, 7. Juni 2024, 18:00 Uhr bei der Stadtverwaltung Brand-Erbisdorf mündlich oder schriftlich beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Eine telefonische Beantragung ist unzulässig.
    Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag 15:00 Uhr gestellt werden.
    Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Punkt 5.2. Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag 15:00 Uhr stellen.

    Im Antrag sind Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) anzugeben. Des Weiteren soll die laufende Nummer, unter der der Antragsteller im Wählerverzeichnis geführt wird, angegeben werden.

    Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

  1. Mit dem Wahlschein für die Europawahl erhält die wahlberechtigte Person zugleich
    • einen amtlichen weißen Stimmzettel des Wahlkreises für die Europawahl
    • einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag
    • einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zu übersenden ist, versehenen hellroten Wahlbriefumschlag und
    • ein Merkblatt für die Briefwahl.

    Mit dem Wahlschein für die Kommunalwahl erhält die wahlberechtigte Person zugleich

    • die Angabe der Wahl/en, für die der Wahlberechtigte wahlberechtigt ist
    • einen amtlichen gelben Stimmzettel für die Wahl zum Stadtrat
    • einen amtlichen sandbraunen Stimmzettel für die Wahl zum Ortschaftsrat Langenau/Gränitz/Oberreichenbach (wenn im Wahlschein angegeben)
    • einen amtlichen apricotfarbenen Stimmzettel für die Wahl zum Ortschaftsrat St. Michaelis/Linda/Himmelsfürst (wenn im Wahlschein angegeben)
    • einen amtlichen rosafarbenen Stimmzettel für die Wahl zum Kreistag (wenn im Wahlschein angegeben)
    • einen amtlichen gelben Stimmzettelumschlag
    • einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zu übersenden ist, versehenen grünen Wahlbriefumschlag und
    • ein Merkblatt für die Briefwahl.

    Mit der Erteilung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen wird für die wahlberechtigte Person im Wählerverzeichnis die Ausstellung des Wahlscheins vermerkt. Dieser Vermerk hat zur Folge, dass die wahlberechtigte Person ohne Wahlschein weder in einem Wahllokal noch per Briefwahl wählen kann. Gehen die beantragten Wahlunterlagen nicht oder nicht rechtzeitig zu, sollten sich die betroffenen Wahlberechtigten umgehend an ihr Wahlamt wenden.
    Bis spätestens Samstag, 8. Juni 2024, 12.00 Uhr, besteht die Möglichkeit, einen neuen Wahlschein beim Wahlamt zu beantragen, wenn glaubhaft versichert wird, dass der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist.

  1. Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
  1. Die Abholung von Wahlschein/en und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

    Bei der Briefwahl muss der Wähler die Wahlbriefe mit den Stimmzetteln und Wahlscheinen getrennt für die Europawahl und die Kommunalwahl so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Später eingehende Wahlbriefe werden bei den Wahlen nicht berücksichtigt.

    Beide Wahlbriefe werden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf den Wahlbriefen angegebenen Stelle abgegeben werden.

Brand-Erbisdorf, 25.04.2024

Dr. Martin Antonow
Oberbürgermeister

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